Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 14. 
Die Fortsetzung einer Untersuchung, welche beim Eintritt des Termins der B. vor dem 
Entlassung aus dem Dienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein gemeines Uebertritt in 
Verbrechen zum Gegenstande hat, und kein gerichtlich zu bestrafendes militairisches tenstand began- 
Verbrechen damit zusammentrifft, insofern der Angeschuldigte nicht verhaftet ist, gen sind. 
dem Civilgericht überlassen werden. 
§. 15. 
Kommt ein während des Dienststandes begangenes Verbrechen erst nach 
dem Uebertritt in den Beurlaubtenstand zur Sprache, so steht dessen Untersuchung 
und Bestrafung nur dann den Civilgerichten zu, wenn das Verbrechen zu den 
gemeinen gehört und mit keinem gerichtlich zu bestrafenden militairischen Verbrechen 
zusammentrifft.  
Vergl. die Anmerkung zu §. 7. 
§. 16. 
Der Militairgerichtsstand hört auf IV. Gänz- 
  liches Aufhören 
1) bei Offizieren: des Militair- 
gerichtsstandes. 
a) durch Verabschiedung ohne Pension, mit der Beschränkung, daß 
diejenigen ohne Pension verabschiedeten Offiziere, denen die Erlaubniß 
ertheilt worden ist, Militairuniform zu tragen, bei den nach der 
Verordnung vom 20. Juli 1843. zu bestrafenden Herausforderungen 
und Duellen den Militairgerichtsstand behalten; 
b) durch Kassation, Entfernung aus dem Offiierstande und Dienst- 
entlassung; 
2) bei Unteroffizieren und Gemeinen: mit dem Ausscheiden aus den Militair- 
verhältnissen durch Verabschiedung, Entlassung oder Ausstoßung aus dem 
Soldatenstande (bei Gendarmen: mit Entlassung oder Ausstoßung aus 
der Gendarmerie); 
3) bei Militairbeamten: durch Verabschiedung, Entlassung, Kassation und 
Amtsentsetzung; 
4) wenn Militairpersonen im Civil-Staatsdienst oder im Kommunaldienst 
definitiv angestellt werden. 
§. 17. 
Kommt ein von einer Militairperson begangenes militairisches oder ge- 
meines Verbrechen erst nach dem gänzlichen Ausscheiden aus den Militairverhält- 
nissen zur Sprache, so gehört die Sache ausschließlich vor die Civilgerichte. 
Wegen Fortsetzung einer vor diesem Ausscheiden bei den Militairgerichten 
begonnenen Untersuchung kommen die Bestimmungen des §. 14. zur Anwendung. 
Bundes- Gesetzbl. 1867. 34 §. 18.
	        
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