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§. 14.
Die Fortsetzung einer Untersuchung, welche beim Eintritt des Termins der B. vor dem
Entlassung aus dem Dienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein gemeines Uebertritt in
Verbrechen zum Gegenstande hat, und kein gerichtlich zu bestrafendes militairisches tenstand began-
Verbrechen damit zusammentrifft, insofern der Angeschuldigte nicht verhaftet ist, gen sind.
dem Civilgericht überlassen werden.
§. 15.
Kommt ein während des Dienststandes begangenes Verbrechen erst nach
dem Uebertritt in den Beurlaubtenstand zur Sprache, so steht dessen Untersuchung
und Bestrafung nur dann den Civilgerichten zu, wenn das Verbrechen zu den
gemeinen gehört und mit keinem gerichtlich zu bestrafenden militairischen Verbrechen
zusammentrifft.
Vergl. die Anmerkung zu §. 7.
§. 16.
Der Militairgerichtsstand hört auf IV. Gänz-
liches Aufhören
1) bei Offizieren: des Militair-
gerichtsstandes.
a) durch Verabschiedung ohne Pension, mit der Beschränkung, daß
diejenigen ohne Pension verabschiedeten Offiziere, denen die Erlaubniß
ertheilt worden ist, Militairuniform zu tragen, bei den nach der
Verordnung vom 20. Juli 1843. zu bestrafenden Herausforderungen
und Duellen den Militairgerichtsstand behalten;
b) durch Kassation, Entfernung aus dem Offiierstande und Dienst-
entlassung;
2) bei Unteroffizieren und Gemeinen: mit dem Ausscheiden aus den Militair-
verhältnissen durch Verabschiedung, Entlassung oder Ausstoßung aus dem
Soldatenstande (bei Gendarmen: mit Entlassung oder Ausstoßung aus
der Gendarmerie);
3) bei Militairbeamten: durch Verabschiedung, Entlassung, Kassation und
Amtsentsetzung;
4) wenn Militairpersonen im Civil-Staatsdienst oder im Kommunaldienst
definitiv angestellt werden.
§. 17.
Kommt ein von einer Militairperson begangenes militairisches oder ge-
meines Verbrechen erst nach dem gänzlichen Ausscheiden aus den Militairverhält-
nissen zur Sprache, so gehört die Sache ausschließlich vor die Civilgerichte.
Wegen Fortsetzung einer vor diesem Ausscheiden bei den Militairgerichten
begonnenen Untersuchung kommen die Bestimmungen des §. 14. zur Anwendung.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 34 §. 18.