Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

5)  Abschluß  mit
dem  Angeschuldigten.


6)  Vortrag  des
Auditeurs.

7)  Abstimmung.

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§.  131.

Der  Auditeur  hat  demnächst  den  Angeschuldigten  zu  befragen,  ob  er  zur
Sache  noch  etwas  anzuführen  habe,  und  dessen  Erklärung  in  das  Protokoll  aufzunehmen.
  Hierauf  wird  dasselbe  mit  dem  Angeschuldigten  abgeschlossen  und  der
Letztere  aus  der  Versammlung  entlassen.

§. 132.

Nach  Entlassung  des  Angeschuldigten  hat  der  Auditeur  dem  versammelten
Gericht  über  die  Lage  der  Sache  und  das  anzuwendende  Gesetz  Vortrag  zu  halten
und  in  Gemäßheit  des  §.  138.  seinen  Antrag  zu  stellen,  wie  nach  seiner  rechtlichen
  Ueberzeugung  zu  erkennen  sei.

Dem  Ermessen  des  Präses  bleibt  es  anheimgestellt,  die  aus  dem  dienstlichen
  Gesichtspunkt  ihm  erforderlich  scheinenden  Bemerkungen  dem  Antrag  des
Auditeurs  beizufügen.

§.  133.

Der  Vortrag  muß  den  Richtern  in  schriftlicher  Abfassung  vorgelesen  und
zu  den  Akten  gebracht  werden,  wenn  der  Auditeur  sein  Votum  auf  Todesstrafe,
Kassation,  Entfernung  aus  dem  Offizierstande,  Dienstentlassung,  Ausstoßung  aus
dem  Soldatenstande,  Ausstoßung  oder  Entlassung  aus  der  Gendarmerie,  auf
mehr  als  dreijährige  Freiheitsstrafe,  oder  auf  Freisprechung  von  einem  Verbrechen
richtet,  welches  mit  einer  dieser  Strafen  bedroht  ist.

§.  134.
Der  Auditeur  hat  in  allen  Fällen  den  wesentlichen  Inhalt  des  Vortrages
mit  seinem  Voto  und  den  demselben  zum  Grunde  gelegten  gesetzlichen  Vorschriften
in  das  Protokoll  aufzunehmen.

§.  135.

Sollte  einer  der  Richter  über  den  Inhalt  der  Akten,  oder  über  das  anzuwendende
  Gesetz  Zweifel  äußern,  so  muß  der  Auditeur  ihm  die  erforderliche  Aufklärung
  ertheilen;  der  ordnungsmäßige  Gang  der  Verhandlung  darf  dadurch  aber
nicht  gestört  werden.

§.  136.

Nach  beendigtem  Vortrag  des  Auditeurs  hat  der  Präses  die  Richter  anzuweisen,
  sich  klassenweise  abgesondert  über  die  von  dem  Auditeur  ihnen  vorzulegenden
Fragen  (§.  138.)  zu  berathen,  und  zu  einem  gemeinschaftlichem  Voto  in  der  Klasse
zu  vereinigen.  Die  Richter  dürfen  dabei  an  dem  freimüthigen  Ausspruch  ihres
Urtheils  in  keiner  Art  behindert  werden.

§.  137.

Die  Mitglieder  verschiedener  Klassen  dürfen  sich  über  das  abzugebende

Votum  untereinander  nicht  besprechen.
§.  138.