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das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung gegen das Erkenntniß innerhalb zehn
Tagen freistehe. Befindet sich der Angeschuldigte in Haft und ist gegen denselben
auf Festungsarrest erkannt, so muß die Strafe vom Tage der Publikation des
Erkenntnisses gerechnet werden.
§. 224.
Beruhigt sich der Angeschuldigte bei dem Erkenntniß, oder meldet er inner-
5. Eintritt der
halb der vorgeschriebenen Frist das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung nicht Rechtskraft.
an, so ist das Erkenntniß rechtskräftig, insofern dasselbe nicht der Bestätigung
bedarf, in welchen Fällen die Rechtskraft erst mit der Publikation des bestätigten
Erkenntnisses eintritt.
§. 225.
Ergreift der Verurtheilte das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung, so
sind bei dem ferneren Verfahren die Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze
über das Verfahren in zweiter Instanz zu befolgen.
§. 226.
Das Erkenntniß zweiter Instanz ist von dem General-Auditoriat ab-
zufassen.
§. 227.
Wegen des Rechtsmittels der Aggravation und wegen Bestätigung der
Erkenntnisse gegen Militairbeamte kommen die in den allgemeinen Landesgesetzen
hierüber in Absicht auf Civilbeamte ertheilten Vorschriften zur Anwendung. Die
Einreichung dieser Erkenntnisse zur Bestätigung erfolgt durch das General-
Auditoriat.
§. 228.
Wenn Militairbeamte und Personen des Soldatenstandes Mitangeschuldigte
in der nämlichen Sache sind, so soll über die Beamten erst dann erkannt werden,
wenn das Erkenntniß gegen die mitbetheiligten Personen des Soldatenstandes
rechtskräftig geworden ist.
In Inzjuriensachen ist in diesen Fällen die Vorschrift des §. 233. zu
beachten.
Dritter Abschnitt.
Von dem Verfahren bei Beleidigungen.
§. 229.
Insofern Beleidigungen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind, und
nicht die Fälle der §§. 130. 134. und 187. Th. I. dieses Gesetzbuchs vorliegen,
findet gegen Militairpersonen das in diesem Gesetzbuch vorgeschriebene Unter-
suchungsverfahren unter den in diesem Abschnitt angegebenen Modifikationen statt
§(. 173. Th. I.).
Bundes-Gesetzbl. 1867. 39 §. 230.
II. Verfahren
in zweiter In-
stanz.
III. Abfassung
des Erkennt-
nisses, wenn
Militairbeamte
und Personen
des Soldaten-
standes Mitan-
geschuldigte sind.