Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 273 — 
das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung gegen das Erkenntniß innerhalb zehn 
Tagen freistehe. Befindet sich der Angeschuldigte in Haft und ist gegen denselben 
auf Festungsarrest erkannt, so muß die Strafe vom Tage der Publikation des 
Erkenntnisses gerechnet werden. 
§. 224. 
Beruhigt sich der Angeschuldigte bei dem Erkenntniß, oder meldet er inner- 
5. Eintritt der 
halb der vorgeschriebenen Frist das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung nicht Rechtskraft. 
an, so ist das Erkenntniß rechtskräftig, insofern dasselbe nicht der Bestätigung 
bedarf, in welchen Fällen die Rechtskraft erst mit der Publikation des bestätigten 
Erkenntnisses eintritt. 
§. 225. 
Ergreift der Verurtheilte das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung, so 
sind bei dem ferneren Verfahren die Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze 
über das Verfahren in zweiter Instanz zu befolgen. 
§. 226. 
Das Erkenntniß zweiter Instanz ist von dem General-Auditoriat ab- 
zufassen. 
§. 227. 
Wegen des Rechtsmittels der Aggravation und wegen Bestätigung der 
Erkenntnisse gegen Militairbeamte kommen die in den allgemeinen Landesgesetzen 
hierüber in Absicht auf Civilbeamte ertheilten Vorschriften zur Anwendung. Die 
Einreichung dieser Erkenntnisse zur Bestätigung erfolgt durch das General- 
Auditoriat. 
§. 228. 
Wenn Militairbeamte und Personen des Soldatenstandes Mitangeschuldigte 
in der nämlichen Sache sind, so soll über die Beamten erst dann erkannt werden, 
wenn das Erkenntniß gegen die mitbetheiligten Personen des Soldatenstandes 
rechtskräftig geworden ist. 
In Inzjuriensachen ist in diesen Fällen die Vorschrift des §. 233. zu 
beachten. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Beleidigungen. 
 §. 229. 
Insofern Beleidigungen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind, und 
nicht die Fälle der §§. 130. 134. und 187. Th. I. dieses Gesetzbuchs vorliegen, 
findet gegen Militairpersonen das in diesem Gesetzbuch vorgeschriebene Unter- 
suchungsverfahren unter den in diesem Abschnitt angegebenen Modifikationen statt 
§(. 173. Th. I.). 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 39 §. 230. 
II. Verfahren 
in zweiter In- 
stanz. 
III. Abfassung 
des Erkennt- 
nisses, wenn 
Militairbeamte 
und Personen 
des Soldaten- 
standes Mitan- 
geschuldigte sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.