Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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2) für Packete und die dazu gehörige Begleitadresse: 
der nach §. 2. sich ergebende Betrag; 
und 
b) Assekuranzgebühr. 
Dieselbe beträgt auf die nach §. 2. ermittelten Entfernungen und nach 
Maaßgabe des deklarirten Werths: 
über 50 bei größeren Summen 
bis 50 Thaler bis 100 Thaler pro 100 Thaler 
bis 15 Meilen. .. ½ Sgr.. 1 Sgr.. 1 Sgr. 
über 15 bis 50 Meilen. .. 1 " . .         2 " . 2  " 
" 50 Meilen..................2  " .. . . 3 " . . . 3 " 
Uebersteigt die deklarirte Summe den Betrag von 1 000 Thalern, 
so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assekuranzgebühr- 
sätze erhoben. 
Wenn mehrere Packete mit deklarirtem Werthe zu einer Begleit- 
adresse gehören, wird für jedes Packet die Assekuranzgebühr selbstständig 
berechnet. 
§. 4. 
Abrundung und Umrechnung. 
Die bei der Berechnung des Porto sich ergebenden Bruchtheile eines 
Silbergroschens werden auf ¼, ½, ¾ oder ganze Silbergroschen abgerundet. 
In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den vor- 
stehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus obigem Tarif sich ergeben- 
den Portobeträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen. 
Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst 
höheren darstellbaren Betrage. In den Gebieten mit Guldenwährung wird bei 
einfachen frankirten Briefen dem Portosatze von 1 Sgr. der Betrag von 3 Kreu- 
zern gegenübergestellt. 
§. 5. 
Couvertiren an die Postanstalten. 
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Postanstalt 
zum Vertheilen couvertirt, so kommt für jede im Couvert enthaltene Sendung 
das tarifmäßige Porto in Ansatz. 
§. 6. 
Termin der Zahlung. 
Die Postanstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen etc. an die Adressaten 
erst dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist, es sei denn, 
daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Postanstalt und dem 
Adressaten verabredet wäre. 
Bundes- Gesetzbl. 1867. 13 §. 7. 

	        
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