Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als noth- 
wendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf 
einzelne, weniger für den größeren Handelsverkehr geeignete Gegenstände solche 
Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für 
einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen 
sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig 
einwirken. 
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die 
Verabredungen außer Wirksamkeit, welche in den im Artikel 1. genannten Ver- 
trägen über die Durchgangsabgaben getroffen sind. 
§. 2. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Hauptabtheilungen, und zwar 
nach dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857. festgestellten Dreißig- 
Thalerfuße und Zweiundfünfzig- und- einhalb-Guldenfuße ausgefertigt. 
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmt- 
lichen Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines 
Landesgewicht bestehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daher im ge- 
sammten Vereine die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem 
Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen. 
§. 3. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze 
über die Besteuerung des im Umfange des Vereins gewonnenen Salzes und 
aus Rüben bereiteten Zuckers bestehen. 
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß, wenn die 
Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als 
aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang ge- 
winnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer 
übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten 
Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. 
§. 4. 
Der im Umfange des Vereins gewonnene oder zubereitete Taback soll einer 
übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden. 
§. 5. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Maaß- 
regeln zum Schutze des gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel 
und der inneren Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen bestehen. 
§. 6. 
Die Verwaltung der in den §§. 1. 3. und 4. bezeichneten Abgaben und 
die 
 
	        
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