Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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von Waaren aus Privatlagern, welche unter Mitverschluß der Zollverwaltung 
stehen (§. 72. der Zollordnung). . 
§.7. 
Auch in denjenigen Fällen, in welchen Gewerbtreibende und Frachtführer 
bei der Anmeldung an der Zollstätte verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände 
gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, die eine ge- 
ringere Abgabe würde begründet haben, deklariren, und deshalb die Kontrebande 
oder Zolldefraudation als vollbracht angenommen wird, ist dem Angeschuldigten 
der Nachweis zu gestatten, daß eine Kontrebande oder Zolldefraudation nicht habe 
verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei. Wird dieser Nachweis 
geführt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gul- 
den) ein. 
§. 8. 
Der gleiche Nachweis ist fortan überall auch in dem Falle gestattet, wenn 
über verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände, welche aus dem Auslande ein- 
gehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder wenn über der- 
artige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Niederlage- 
anstalt deklarirte oder sonst unter Zollkontrole befindliche Gegenstände auf dem 
Transport eigenmächtig verfügt wird. Wird der Nachweis geführt, so tritt nur 
eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gulden) ein. 
§. 9. 
Mit den aus den §§. 7. und 8. sich ergebenden Maaßgaben tritt das in 
dem Fürstenthum Hohenzollern. Sigmaringen erlassene Gesetz, die Bestrafung der 
Zollvergehen betreffend, vom 6. März 1840. auch für das Fürstenthum Hohen- 
zollern-Hechingen vom 1. Juli 1868. ab in Wirksamkeit. 
§. 10. 
Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem 
Bundesrath des Zollvereins Beschluß gefaßt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes -Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Mai 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
33• Nr. 103.)
	        
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