Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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(Nr. 117.) Gesetz, betreffend die Verwaltung der nach Maaßgabe des Gesetzes vom 9. No- 
vember 1867. aufzunehmenden Bundesanleihe. Vom 19. Juni 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§ 1. 
Die Verwaltung der nach Maaßgabe des Gesetzes, betreffend den außer- 
ordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung 
der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung, vom 
9. November 1867. (Bundes-Gesetzblatt vom Jahre 1867. S. 157. ff.) aufzu- 
nehmenden Anleihe von 10 Millionen Thaler wird bis zum Erlaß eines defini- 
tiven Gesetzes über die Bundesschulden - Verwaltung der Preußischen Hauptver- 
waltung der Staatsschulden übertragen und von derselben nach Maaßgabe des 
Preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850. (Gesetz-Samml. S. 57.) geführt. 
Die im §. 6. des vorgenannten Gesetzes ausgesprochene unbedingte Verant- 
wortlichkeit der Hauptverwaltung der Staatsschulden erstreckt sich auch darauf, 
daß eine Konvertirung der über die oben gedachte Anleihe ausgestellten Schuld- 
verschreibungen nicht anders, als auf Grund eines, dieselbe anordnenden oder 
zulassenden Gesetzes, und nachdem die etwa erforderlichen Mittel bewilligt sind, 
vorgenommen wird. 
§. 2. 
Die obere Leitung steht dem Bundeskanzler zu, soweit dieses mit der, der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. 
§. 3. 
Der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
haben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von ihnen nach §. 9. des Gesetzes 
vom 24. Februar 1850. geleisteten Eid auch für die, durch das gegenwärtige Ge- 
setz ihnen übertragene Verwaltung als maaßgebend anerkennen. 
Das Protokoll ist dem Bundesrathe und dem Reichstage vorzulegen. 
§. 4. 
Die Geschäfte der Staatsschulden - Kommission §(. 1. des Gesetzes vom 
24. Februar 1850.) werden von einer Bundesschulden-Kommission wahrgenommen. 
Die Bundesschulden-Kommission besteht aus drei Mitgliedern des Bundesrathes, 
und zwar aus dem jedesmaligen Vorsitzenden des Ausschusses für das Rechnungs- 
wesen und zwei Mitgliedern dieses Ausschusses, ferner aus drei Mitgliedern des 
Reichstages und aus dem Präsidenten der Rechnungsbehörde des Norddeutschen 
Bundes, bis zu deren Errichtung aber aus dem Chefpräsidenten der Preußüschen 
Ober-
	        
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