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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 124.) Telegraphen-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. Vom
25./28. Mai 1868.
Nachdem das Präsidium des Norddeutschen Bundes und die Königlich Groß-
herzoglich Luxemburgische Regierung übereingekommen sind, gleichmäßige Fest-
setzungen für den wechselseitigen telegraphischen Verkehr zwischen den beiderseitigen
Ländergebieten zu vereinbaren, haben dieselben Bevollmächtigte ernannt, und zwar:
das Präsidium des Norddeutschen Bundes:
den General- Telegraphendirektor, Oberst à la suite des Ingenieur-
korps, Franz von Chauvin, Ritter des Rothen Adler-Ordens
zweiter Klasse etc.;
die Königlich Großherzoglich Luxemburgische Regierung:
den Dr. Jean Pierre Föhr, Offizier des Königlich Großherzog--
lichen Ordens der Eichenkrone, Ritter des Königlichen Rothen
Adler-Ordens zweiter Klasse, Allerhöchstihren Geschäftsträger am
Königlich Preußischen Hofe,
welche, mit Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Hohen Vollmachtgeber,
folgenden Vertrag geschlossen haben:
Artikel 1.
Für die telegraphische Korrespondenz zwischen Stationen im Telegraphen-
gebiete des Norddeutschen Bundes und Stationen im Großherzogthum Luxem-
burg soll der gegenwärtig für den internen Verkehr im Norddeutschen Bunde
eingeführte Gebührentarif zur Geltung kommen. Die