Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
  
(Nr. 124.) Telegraphen-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. Vom 
25./28. Mai 1868. 
Nachdem das Präsidium des Norddeutschen Bundes und die Königlich Groß- 
herzoglich Luxemburgische Regierung übereingekommen sind, gleichmäßige Fest- 
setzungen für den wechselseitigen telegraphischen Verkehr zwischen den beiderseitigen 
Ländergebieten zu vereinbaren, haben dieselben Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
das Präsidium des Norddeutschen Bundes: 
den General- Telegraphendirektor, Oberst à la suite des Ingenieur- 
korps, Franz von Chauvin, Ritter des Rothen Adler-Ordens 
zweiter Klasse etc.; 
die Königlich Großherzoglich Luxemburgische Regierung: 
den Dr. Jean Pierre Föhr, Offizier des Königlich Großherzog-- 
lichen Ordens der Eichenkrone, Ritter des Königlichen Rothen 
Adler-Ordens zweiter Klasse, Allerhöchstihren Geschäftsträger am 
Königlich Preußischen Hofe, 
welche, mit Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Hohen Vollmachtgeber, 
folgenden Vertrag geschlossen haben: 
Artikel 1. 
Für die telegraphische Korrespondenz zwischen Stationen im Telegraphen- 
gebiete des Norddeutschen Bundes und Stationen im Großherzogthum Luxem- 
burg soll der gegenwärtig für den internen Verkehr im Norddeutschen Bunde 
eingeführte Gebührentarif zur Geltung kommen. Die 

	        
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