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III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in
Gemäßheit der Vorschriften zu I. kann der Brennereitreibende nur durch richter-
liches Erkenntniß verurtheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund
der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird.
IV. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geld-
buße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf, die im Unver-
mögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an
dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Be-
stimmungen nicht berührt.
D. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.
§. 67.
Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere
Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze zur
Anwendung.
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschrif-
ten dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der
Strafe der Defraudation hinzu.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz,
welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen derselben
Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Kontraventionsstrafe, insbesondere die
durch die §§. 57. und 58. verhängte Strafe von Einhundert Thalern (Einhundert
und funfzig Gulden) gegen den subsidiarisch Verpflichteten (§. 66.), gleichwie gegen
die eigentlichen Thäter und Theilnehmer, nur in einmaligem Betrage festgesetzt
werden.
E. Strafe der Bestechung der Beamten und der Widersetzlichkeit
gegen Beamte, Umwandlung der Geldstrafen, Verfahren bei Zuwider-
handlungen und Verjährung.
§. 68.
In Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen
Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im §. 46. den
Gewerbetreibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in
Ansehung der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens
bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes
und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden Anordnungen des
Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind, die betreffenden all-
gemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. §. 69.
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