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Artikel 7.
Ein von diesem Gewichte (Artikel 6.) abweichendes Medizinalgewicht findet
nicht statt.
Artikel 8.
In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den im Artikel 1. des Münz-
vertrages vom 24. Januar 1857. gegebenen Bestimmungen.
Artikel 9.
Nach beglaubigten Kopien des Urmaaßes (Artikel 2.) und des Urgewichts
(Artikel 5.) werden die Normalmaaße und Normalgewichte hergestellt und richtig
erhalten.
Artikel 10.
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur in Ge-
mäßheit dieser Maaß- und Gewichtsordnung gehörig gestempelte Maaße, Ge-
wichte und Waagen angewendet werden.
Der Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und Waagen ist untersagt,
auch wenn dieselben im Uebrigen den Bestimmungen dieser Maaß- und Gewichts-
ordnung entsprechen. Die näheren Bestimmungen über die äußersten Grenzen
der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten
Richtigkeit erfolgen nach Vernehmung der im Artikel 18. bezeichneten technischen
Behörde durch den Bundesrath.
Artikel 11.
Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen
zur Ermittelung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte Alkoholometer und
Thermometer angewendet werden.
Artikel 12.
Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in
solchen Fässern, auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch
Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden.
Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen ausländischen
Weines statt, welcher in den Originalgebinden weiter verkauft wird.
Artikel 13.
Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Verbrauch von Leuchtgas
bestimmt wird, sollen gehörig gestempelt sein.
68 Art.