Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel 7. 
 Ein von diesem Gewichte (Artikel 6.) abweichendes Medizinalgewicht findet 
nicht statt. 
Artikel 8. 
In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den im Artikel 1. des Münz- 
vertrages vom 24. Januar 1857. gegebenen Bestimmungen. 
Artikel 9. 
Nach beglaubigten Kopien des Urmaaßes (Artikel 2.) und des Urgewichts 
(Artikel 5.) werden die Normalmaaße und Normalgewichte hergestellt und richtig 
erhalten. 
Artikel 10. 
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur in Ge- 
mäßheit dieser Maaß- und Gewichtsordnung gehörig gestempelte Maaße, Ge- 
wichte und Waagen angewendet werden. 
Der Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und Waagen ist untersagt, 
auch wenn dieselben im Uebrigen den Bestimmungen dieser Maaß- und Gewichts- 
ordnung entsprechen. Die näheren Bestimmungen über die äußersten Grenzen 
der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten 
Richtigkeit erfolgen nach Vernehmung der im Artikel 18. bezeichneten technischen 
Behörde durch den Bundesrath. 
Artikel 11. 
Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen 
zur Ermittelung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte Alkoholometer und 
Thermometer angewendet werden. 
Artikel 12. 
Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in 
solchen Fässern, auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch 
Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden. 
Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen ausländischen 
Weines statt, welcher in den Originalgebinden weiter verkauft wird. 
Artikel 13. 
Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Verbrauch von Leuchtgas 
bestimmt wird, sollen gehörig gestempelt sein. 
68 Art.
	        
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