Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
  
  
(Nr. 401.) Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitgliedern des Deut- 
schen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Japan andererseits. Vom 
20. Februar 1869. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bun- 
des und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- 
und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des 
Großherzogthums Baden und des Großherzogthums Hessen für dessen südlich 
des Main belegenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll= und Steuer- 
systeme angeschlossenen Großherzogthums Luxemburg, einerseits, 
und 
Seine Majestät der Tenno von Japan andererseits, 
von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung der Handels- und Schiffahrtsbe- 
Beziehungen zwischen  Deutschland und Japan zu fördern, haben beschlossen, einen 
Vertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
den Geschäftsträger des Norddeutschen Bundes in Japan, Max 
August Seipio v. Brandt; 
Seine Majestät der Tenno von Japan: 
Higashi Kuze Chujo, Gidjo und Chijo des auswärtigen Amtes, 
von der ersten Beamtenklasse, 
Terashima Tozo, Chiji des Bezirks Kanagawa und Handji des 
auswärtigen Amtes, von der dritten Beamtenklasse, 
Iseki Sayemon, Handji des auswärtigen Amtes, von der dritten 
Beamtenklasse, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und ge- 
höriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. 
Bundes-Gesehbl. 1870. 1 Art. 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1870.
	        
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