Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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ihre Gebäude errichten sollen, wird von den Deutschen Konsularbeamten im Ein- 
verständniß mit den kompetenten Japanischen Ortsbehörden angewiesen werden; 
auf gleiche Art sollen die Hafenordnungen festgesetzt werden. Können sich der 
Deutsche Konsularbeamte und die Japanischen Behörden in diesen Beziehungen 
nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und der Japanischen 
Regierung unterbreitet werden. 
Um die Orte, wo Deutsche Unterthanen sich niederlassen werden, soll von 
den Japanern weder Mauer noch Zaun, oder Gitter, noch irgend ein anderer 
Abschluß errichtet werden, welcher den freien Ein- und Ausgang dieser Orte be- 
schränken könnte.  
Den Deutschen Unterthanen soll es gestattet sein, sich innerhalb folgender 
Grenzen frei zu bewegen: 
von Hakodade und Niegata in jeder Richtung bis zu einer Entfernung 
von 10 Ri; 
von Ebisuminato auf der ganzen Insel Sado; 
von Kanagawa bis zum Flusse Logo, welcher sich zwischen Kawasaki und 
Sinagawa in den Meerbusen von Yedo ergießt, und in jeder an- 
deren Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri; 
von Nagasaki aus überall in dem benachbarten Kaiserlichen Gebiete; 
von Hiogo in der Richtung auf Kioto bis zu einer Entfernung von 
10 Ri von dieser Stadt und in jeder anderen Richtung bis zu 
einer Entfernung von 10 Ri von Hiogo; 
von Osaka, im Süden von der Mündung des Yamatogawa bis nach 
Funabashimura und von dort innerhalb einer von diesem Platze 
über Kiokojimura nach Sada gezogenen Linie; die Stadt Sakai 
liegt außerhalb dieser Grenzen, der Besuch derselben ist jedoch Deutschen 
Unterthanen gestattet; 
von Yedo innerhalb folgender Grenzen: von der Mündung des Shintone- 
gawa bis Kanamachi und längs der Straße nach Mito bis Senji, 
von dort den Sumidagawa aufwärts bis Furugano Kamigo und 
über Omuro, Takakura, Koyata, Ogiwara, Miyadera, Mitsugi, 
Tanaka, nach der Fähre von Hino am Rokugogawa. 
Die Entfernungen von 10 Ri sollen zu Lande gemessen werden, vom 
Saibansho oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen aus. 
Ein Ri kommt gleich: 
12,456 Fuß Preußisch, 
4,275 Yards Englisch, 
3,910 Meter Französisch. 
Deutsche Unterthanen, welche diese Grenzen überschreiten, sollen einer Geld- 
strafe von 100 M. Doll. und im Wiederholungsfalle einer solchen von 250 M. 
Doll. unterliegen. 
1 Art.
	        
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