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33. Die Nummer 34. erhält nachstehende Fassung:
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Torf:
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen,
frei. frei.
34. Die Nummer 35. erhält nachstehende Fassung:
35. Stroh-, Rohr- und Bastwaaren:
a) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf, auch
andere Schilfwaaren, ordinaire, ungefärbt und gefärbt; Stroh-
besen; Strohbänder aller Art; Hüte aus Holzspan ohne
Garnitur, frei.
b) Stroh- und Bastgeflechte, mit Aus- Tara:
nahme der Strohbänder; Decken von 20 in Kisten
ungespaltenem Stroh, 9 in Ballen.
für den Zentner 4 Thlr. od. 7 Fl.
c) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palm-
blättern:
1. ohne Garnitur für das Stück 2 Sgr. oder 7 Kr.,
2. mit " auch dergl. aus
Holzspan für das Stück 4 „ 14 "
35. In Nummer 36. ist hinzuzufügen: "Thieröl, rohes (Hirschhornöl) und ge-
reinigtes (Dippelsöl).
36. In Nummer 38. tritt: „Porzellan, weißes mit farbigen Streifen" aus lit.
d. in lit. c.
37. Die Nummer 39. erhält nachstehende Fassung:
39. Vieh:
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel. frei. frei.
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen Kühe, Jungvieh und
Kälber . .. frei. frei.
c) Schweine:
1. gemästete, und magere..... 1 Stück 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Kr.
2. Spanferkel............ 1 " 3 " — 10 1/2 "
d) — Schaafvieh und Ziegen frei. frei.
§. 2
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1870. in Kraft.
§. 3.
Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundes-
rathe des Zollvereins Beschluß gefaßt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes- Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 487.)