Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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panische Münzen von gleichem Gewichte und Feingehalte umzuwechseln, vorbe- 
haltich einer bestimmten Umschmelzungsgebühr, deren Betrag durch gemeinschaft- 
liches Uebereinkommen der Hohen kontrahirenden Theile festgesetzt werden wird. 
Deutsche und Japaner können sich bei Zahlungen, die sie sich gegenseitig 
zu machen haben, nach Belieben fremder oder Japanischer Münzen bedienen. 
Münzen aller Art, mit Ausnahme von Japanischen Kupfermünzen, und 
fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus Japan ausgeführt werden. 
Artikel 16. 
Wenn die Japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher von Kauf- 
leuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte, nicht einverstanden sind, 
so soll es denselben freistehen, diese Waaren selbst zu taxiren und sich zu erbieten, 
sie zu dem von ihnen festgesetzten Taxwerthe zu kaufen. 
Sollte der Eigenthumer sich weigern, auf dies Anerbieten einzugehen, so 
soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die Japanischen Zollbeamten ihn 
taxirt haben. Im Falle der Annahme des Anerbietens aber soll ihm der offe- 
rirte Werth sofort und ohne Abzug von Rabatt oder Diskonto gezahlt werden. 
Artikel 17. 
Wenn ein Deutsches Schiff Schiffbruch leidet oder an den Küsten des 
Kaiserreichs Japan strandet, oder wenn es gezwungen sein sollte, Zuflucht in 
einem Japanischen Hafen zu suchen, so sollen die kompetenten Japanischen Be- 
Behörden, sobald sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen Beistand leisten. 
Die Personen an Bord desselben sollen wohlwollend behandelt, und wenn nöthig, 
mit Mitteln versehen werden, um sich nach dem Sitze des nächsten Deutschen 
Konsulats zu begeben. 
 — Artikel 18. 
Provisionen aller Art für Deutsche Kriegsschiffe sollen in den geöffneten 
Häfen Japans ausgeschifft und in Magazine unter Bewachung Deutscher Beamten 
niedergelegt werden können, ohne daß Zölle dafür entrichtet zu werden brauchen. 
Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden, so 
sollen die Erwerber an die Japanischen Behörden den Zoll entrichten, der auf 
dieselben anwendbar ist. 
Artikel 19. 
Es wird ausdrücklich festgesetzt , daß die Regierungen der Deutschen kon- 
trahirenden Staaten und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem der 
gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freiheiten und 
Vortheile genießen sollen, welche von Seiner Majestät dem Tenno von Japan 
an die Regierung und Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt worden 
sind oder in Zukunft gewährt werden sollten. 
Artikel 20. 
Man ist übereingekommen, daß die Hohen kontrahirenden Theile vom 1. Juli  
 1872.
	        
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