Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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(Nr. 488.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des 
Deutschen Zollvereins. Vom 16. Mai 1870. 
In Verfolg  der Bekanntmachungen vom 29. Januar und 16. April d. J. 
(Bundesgesetzbl. 32. und 83.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß auf Grund der Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den 
Norddeutschen Bund, beziehungsweise des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertra- 
ges zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und 
Hessen vom 8. Juli 1867 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
an Stelle des Generalmajors v. Brandenstein 
der Major Freiherr v. Holleben 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, und 
der Geheime Justizrath Klemm 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt 
worden ist. 
Berlin, den 16. Mai 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 489.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
an Stelle des verstorbenen Bundeskonsuls Kobbe in Matanzas den Kauf- 
mann W. Hoffmann 
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. 
(Nr. 490.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Bundeskonsuls H. Bolckow 
in
	        
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