Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, 
oder 
2) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, 
oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, 
erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Per- 
sonen geltend gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geld- 
strafe bis zu zweitausend Thalern ein. 
§. 283. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen einfachen 
Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie 
1) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsen- 
papieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig gewor- 
den sind, 
2) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetz- 
lich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich 
geführt haben, daß sie keine Uebersicht des Vermögenszustandes ge- 
währen, oder 
3) es unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der gesetzlich vor- 
geschriebenen Zeit zu ziehen. 
Zünfundzwanzigster Abschnitt. 
Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. 
§. 284. 
Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit Gefängniß bis 
zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von Einhundert bis zu 
zweiteusend Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wer- 
den kann. 
Ist der Verurtheilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde befugt, 
denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen. 
§. 285. 
Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele 
daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geld- 
strafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft. 
§. 286. 
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern 
bestraft.  

	        
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