Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Den  Lotterien  sind  öffentlich  veranstaltete  Ausspielungen  beweglicher  oder
unbeweglicher  Sachen  gleich  zu  achten.

§.  287.  .

Wer  Waaren  oder  deren  Verpackung  fälschlich  mit  dem  Namen  oder  der
Firma  eines  inländischen  Fabrikunternehmers,  Produzenten  oder  Kaufmanns  bezeichnet
  oder  wissentlich  dergleichen  fälschlich  bezeichnete  Waaren  in  Verkehr  bringt,
wird  mit  Geldstrafe  von  funfzig  bis  zu  Eintausend  Thalern  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  die  Handlung  gegen  Angehörige  eines  fremden
  Staats  gerichtet  ist,  in  welchem  nach  veröffentlichten  Staatsverträgen  oder
nach  Gesetzen  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.    

Die  Strafe  wird  daburch  nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  der  Waarenbezeichnung
  der  Name  oder  die  Firnia  mit  so  geringen  Abänderungen  wiedergegeben
wird,  daß  die  letzteren  nur  durch  Anwendung  besonderer  Aufmerksamkeit  wahrgenommen
  werden  können.

§.  288.

Wer  bei  einer  ihm  drohenden  Zwangsvollstreckung  in  der  Absicht,  die  Befriedigung
  des  Gläubigers  zu  vereiteln,  Bestandtheile  seines  Vermögens  veräußert
oder  bei  Seite  schafft,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  ein.

§.  289.

Wer  seine  eigene  bewegliche  Sache,  oder  eine  fremde  bewegliche  Sache  zu
Gunsten  des  Eigenthümers  derselben,  dem  Nutznießer,  Pfandgläubiger  oder  demjenigen,
  welchem  an  der  Sache  ein  -Gebrauchs  oder  Zurückbehaltungsrecht  zusteht,
  in  rechtswidriger  Absicht  wegnimmt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren
  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.  

Der  Versuch  ist  strafbar.  

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  ·

Die  Bestimmungen  des  §.  247.  Absatz  2.  und  3.  finden  auch  hier  Anwendung.


§.  290.

Oeffentliche  Pfandleiher,  welche  die  von  ihnen  in  Pfand  genommenen
Gegenstände  unbefugt  in  Gebrauch  nehmen,  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem
Jahre,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  erkannt  werden
kann,  bestraft.    

§. 291.

Wer  die  bei  den  Uebungen  der  Artillerie  verschossene  Munition,  oder  wer
Bleikugeln  aus  den  Kugelfängen  der  Schießstände  der  Truppen  sich  widerrechtlich
zueignet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Thalern  bestraft.  

Bundes-Gesetzbl.  1870.  39