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Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder
unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
§. 287. .
Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der
Firma eines inländischen Fabrikunternehmers, Produzenten oder Kaufmanns be-
zeichnet oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt,
wird mit Geldstrafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern oder mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Angehörige eines frem-
den Staats gerichtet ist, in welchem nach veröffentlichten Staatsverträgen oder
nach Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Strafe wird daburch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeich-
nung der Name oder die Firnia mit so geringen Abänderungen wiedergegeben
wird, daß die letzteren nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahr-
genommen werden können.
§. 288.
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Be-
friedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert
oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.
§. 289.
Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu
Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder dem-
jenigen, welchem an der Sache ein -Gebrauchs oder Zurückbehaltungsrecht zu-
steht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. ·
Die Bestimmungen des §. 247. Absatz 2. und 3. finden auch hier An-
wendung.
§. 290.
Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen
Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden
kann, bestraft.
§. 291.
Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer
Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich
zueignet, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Thalern bestraft.
Bundes-Gesetzbl. 1870. 39