Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder 
unbeweglicher Sachen gleich zu achten. 
§. 287. . 
Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der 
Firma eines inländischen Fabrikunternehmers, Produzenten oder Kaufmanns be- 
zeichnet oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, 
wird mit Geldstrafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Angehörige eines frem- 
den Staats gerichtet ist, in welchem nach veröffentlichten Staatsverträgen oder 
nach Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.   
Die Strafe wird daburch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeich- 
nung der Name oder die Firnia mit so geringen Abänderungen wiedergegeben 
wird, daß die letzteren nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahr- 
genommen werden können. 
§. 288. 
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Be- 
friedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert 
oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. 
§. 289. 
Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu 
Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder dem- 
jenigen, welchem an der Sache ein -Gebrauchs oder Zurückbehaltungsrecht zu- 
steht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jah- 
ren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden.  
Der Versuch ist strafbar.  
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. · 
Die Bestimmungen des §. 247. Absatz 2. und 3. finden auch hier An- 
wendung. 
§. 290. 
Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen 
Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß bis zu Einem 
Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden 
kann, bestraft.   
§. 291. 
Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer 
Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich 
zueignet, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Thalern bestraft.  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 39  
	        
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