Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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noch nicht mechanisch vervielfältigt, aber öffentlich aufgeführt worden sind, gilt 
bis zum Gegenbeweise derjenige als Urheber, welcher bei der Ankündigung der 
Aufführung als solcher bezeichnet worden ist. 
§. 54. 
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein dramatisches, musikalisches oder 
dramatisch- musikalisches Werk vollständig oder mit unwesentlichen Aenderungen 
unbefugter Weise öffentlich aufführt, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger 
zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe nach Maaß- 
gabe der §§. 18. und 23. bestraft. 
Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der §. 20. mit 
der Maaßgabe Anwendung, daß die Höhe der Entschädigung nach §. 55. zu 
bemessen Ist. 
§. 55. 
Die Entschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des §. 54. zu ge- 
währen ist, besteht in dem ganzen Betrage der Einnahme von jeder Aufführung 
ohne Abzug  der auf dieselbe verwendeten Kosten. 
Ist das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt  worden, so 
ist, unter Berücksichtigung der Verhältnisse, ein entsprechender Theil der Einnahme 
als Entschädigung festzusetzen. 
Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln oder eine solche nicht vorhanden 
ist, so wird der Betrag der Entschädigung vom Richter nach freiem Ermessen 
festgestellt. 
Trifft den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden, so haftet er dem 
Berechtigten auf Höhe seiner Bereicherung. 
 §. 56. 
Die- Bestimmungen in den §§. 26. bis 42. finden auch in Betreff der 
Aufführung von dramatischen, musikalischen und dramatisch- musikalischen Werken 
Anwendung. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 57. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871. in Kraft. 
Alle früheren, in den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden, 
rechtlichen Bestimmungen in Beziehung auf das Urheberrecht an Schriftwerken, 
Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken treten von 
demselben Tage ab außer Wirksamkeit. 
§. 58. 
Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle vor dem Inkrafttreten desselben 
erschienenen Schriftwerke,  Abbildungen, musikalischen Kompositionen und drama- 
tischen Werke Anwendung, selbst wenn dieselben nach den bisherigen Landes- 
ge-
	        
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