Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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ferner verpflichtet, sich innerhalb der ihm angewiesenen Dienstgrenzen gefällig 
zu bezeigen. 
Dasselbe hat die ordnungsmäßigen Dienstleistungen unentgeltlich zu ver- 
richten; es ist ihm strenge untersagt, für solche vom Publikum ein Geschenk 
anzunehmen. 
Dem Dienstpersonal ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs 
mit dem Publikum verboten. 
§. 2. 
Rechte des Dienstpersonals. 
Den Anordnungen des in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen 
versehenen Dienstpersonals ist das Publikum Folge zu leisten verbunden. 
§. 3. 
Entscheidung von Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen dem Publikum und dem Dienstpersonal entscheidet 
auf den Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer. 
§. 4. 
Beschwerdeführung. 
Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich an- 
gebracht, auch in das auf jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen 
werden. 
Die Verwaltung hat auf alle Beschwerden zu antworten, welche unter 
Angabe des Namens und des Wohnorts des Beschwerdeführenden erfolgen. Be- 
schwerden über einen Dienstthuenden müssen dessen thunlich genaue Bezeichnung 
nach dem Namen, der Nummer oder einem Uniform- Merkmale enthalten. 
§. 5. 
Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. 
Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungs- 
mäßig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist Jedermann, 
mit Ausnahme der dazu nach den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements 
befugten Personen, untersagt.  
§. 6. 
Beschränkung der Verpflichtung zum Transporte. Zahlungsmittel. 
Die Beförderung von Personen, Thieren und Sachen findet nicht statt, 
wenn außergewöhnliche Hindernisse oder höhere Gewalt entgegenstehen, oder die 
vorhandenen Transportmittel nicht ausreichen. 
Als Zahlungsmittel ist überall das auf den Nachbarbahnen gesetzlichen 
Kurs besitzende Gold- und Silbergeld, mit Ausschluß der Scheidemünze, zu dem 
von der Eisenbahnverwaltung festgesetzten und bei jeder Expedition durch Anschlag 
publizirten Kurse anzunehmen, insoweit dieser Annahme ein gesetzliches Verbot 
überhaupt nicht entgegensteht. 
II. Be-
	        
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