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ferner verpflichtet, sich innerhalb der ihm angewiesenen Dienstgrenzen gefällig
zu bezeigen.
Dasselbe hat die ordnungsmäßigen Dienstleistungen unentgeltlich zu ver-
richten; es ist ihm strenge untersagt, für solche vom Publikum ein Geschenk
anzunehmen.
Dem Dienstpersonal ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs
mit dem Publikum verboten.
§. 2.
Rechte des Dienstpersonals.
Den Anordnungen des in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen
versehenen Dienstpersonals ist das Publikum Folge zu leisten verbunden.
§. 3.
Entscheidung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen dem Publikum und dem Dienstpersonal entscheidet
auf den Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer.
§. 4.
Beschwerdeführung.
Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich an-
gebracht, auch in das auf jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen
werden.
Die Verwaltung hat auf alle Beschwerden zu antworten, welche unter
Angabe des Namens und des Wohnorts des Beschwerdeführenden erfolgen. Be-
schwerden über einen Dienstthuenden müssen dessen thunlich genaue Bezeichnung
nach dem Namen, der Nummer oder einem Uniform- Merkmale enthalten.
§. 5.
Betreten der Bahnhöfe und der Bahn.
Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungs-
mäßig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist Jedermann,
mit Ausnahme der dazu nach den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements
befugten Personen, untersagt.
§. 6.
Beschränkung der Verpflichtung zum Transporte. Zahlungsmittel.
Die Beförderung von Personen, Thieren und Sachen findet nicht statt,
wenn außergewöhnliche Hindernisse oder höhere Gewalt entgegenstehen, oder die
vorhandenen Transportmittel nicht ausreichen.
Als Zahlungsmittel ist überall das auf den Nachbarbahnen gesetzlichen
Kurs besitzende Gold- und Silbergeld, mit Ausschluß der Scheidemünze, zu dem
von der Eisenbahnverwaltung festgesetzten und bei jeder Expedition durch Anschlag
publizirten Kurse anzunehmen, insoweit dieser Annahme ein gesetzliches Verbot
überhaupt nicht entgegensteht.
II. Be-