Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 461 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 24. 
  
  
(Nr. 523.) Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im 
Norddeutschen Bunde. Vom 3. Juni 1870. 
In Ausführung des Artikels 43. der Verfassung des Norddeutschen Bundes 
hat der Bundesrath das nachfolgende  
Bahnpolizei-Reglement 
für die 
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde 
beschlossen: 
1. Instand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
§. 1. 
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande ge- 
halten werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur 
befindlichen Strecken, mit der im §. 25. festgestellten größten zulässigen Ge- 
schwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit der 
größten zulässigen Geschwindigiet befahren werden dürfen, sind als solche durch 
bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. 
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, 
geöffneter Drehbrücke etc. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in 
genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen 
Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Haltesignale 
abgeschlossen werden. 
§. 2. 
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, müssen fortwährend 
in solcher Breite freigehalten werden, daß mindestens das auf beigefügtem 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 68 Blatte 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1870.
	        
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