durch einen ihrer Beamten oder einen vereideten Makler das Unterpfand verkaufen
und sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst erwerben kann die Darlehns-
kasse das Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkauf.
Die Eintragung des Darlehnsvertrages in die Bücher der Darlehnskasse
hat die rechtliche Wirkung einer öffentlichen Urkunde.
§. 10.
Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Darlehnskasse
zum außergerichtlichen Verkauf des Unterpfandes berechtigt.
§. 11.
Die Darlehnskassen bilden selbstständige Institute mit den Eigenschaften
und Rechten juristischer Personen. Sie genießen Freiheit von Stempeln und
Sporteln.
§. 12.
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des Bundes
unter der oberen Leitung des Preußischen Finanzministers die Preußische Bank,
jedoch mit strenger Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine
Administration wird in Berlin durch eine besondere Bankabtheilung unter der
Benennung „Hauptverwaltung der Darlehnskassen“ geführt. Außerdem wird
für jede Darlehnskasse ein besonderer von ihr ressortirender Vorstand ernannt,
wozu auch Mitglieder des Handels- oder Gewerbestandes gehören sollen.
Das Interesse des Bundes wird bei jeder Darlehnskasse durch einen be-
sonderen Bundesbevollmächtigten vertreten, welcher von der Regierung desjenigen
Bundesstaates, in dessen Gebiete die betreffende Darlehnskasse belegen ist, er-
nannt wird.
§. 13.
Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Bundes-
bevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch die für amtliche Be-
kanntmachungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
§. 14.
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels- oder Gewerbestande
haben stets je zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehnskassen zu
begleiten und die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.
§. 15.
Der Bundesbevollmächtigte muß von sämmtlichen Geschäften Kenntniß
nehmen, und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehnen das Ver-
sagungsrecht. Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder marktgängigen
Preise der verpfändeten Papiere steht nach Anhörung des Vorstandes dem Bundes-
bevollmächtigten zu.
§. 16.
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Verwaltungs-
kosten