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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 33.
(Nr. 543.) Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld. Vom 16. Juni 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Bis zur gesetzlichen Feststellung der Grundsätze über die Emission von
Papiergeld (Art. 4. Nr. 3. der Bundes-Verfassung) darf von den Staaten
des Norddeutschen Bundes nur auf Grund eines auf den Antrag der betheiligten
Landesregierung erlassenen Bundesgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen
Ausgabe gestattet werden.
§. 2.
Das zur Zeit umlaufende Papiergeld nach stattgefundener Einziehung
durch neue Werthzeichen zu ersetzen, beziehungsweise dagegen umzutauschen, ist
gestattet.
Hierbei darf jedoch Papiergeld von geringerem Nennwerthe an die Stelle
von Papiergeld höheren Nennwerths nicht gesetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1870. 79* (Nr. 544.)
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1870.