Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 507 — 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 33. 
  
  
(Nr. 543.) Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld. Vom 16. Juni 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Bis zur gesetzlichen Feststellung der Grundsätze über die Emission von 
Papiergeld (Art. 4. Nr. 3. der Bundes-Verfassung) darf von den Staaten 
des Norddeutschen Bundes nur auf Grund eines auf den Antrag der betheiligten 
Landesregierung erlassenen Bundesgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen 
Ausgabe gestattet werden. 
§. 2. 
Das zur Zeit umlaufende Papiergeld nach stattgefundener Einziehung 
durch neue Werthzeichen zu ersetzen, beziehungsweise dagegen umzutauschen, ist 
gestattet. 
Hierbei darf jedoch Papiergeld von geringerem Nennwerthe an die Stelle 
von Papiergeld höheren Nennwerths nicht gesetzt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 79* (Nr. 544.) 
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1870.
	        
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