Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Ueberführung 
der Posttrans- 
porte auf den 
Grenzen. 
Briefpostsen- 
dungen. 
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den Briefpostgegenstände regelmäßige Briefpostverbindungen auf den Eisenbahnen 
und den Landstraßen unterhalten werden. 
Ueber die Zahl und die Gattung dieser Verbindungen, die Routen, auf 
welchen dieselben einzurichten und die Transportmittel, welche dabei zu benutzen 
sind, werden die Norddeutsche Postverwaltung und die Niederländische Postver- 
waltung sich untereinander verständigen. 
Dieselben werden auch die näheren Bedingungen, unter denen die Einrich- 
tung des Postenganges und Postbetriebes auf den Grenzstrecken und den Ueber- 
gabepunkten stattzufinden hat, in gemeinschaftlichem Einverständnisse festsetzen 
und nach Bedürfniß abändern. 
Für die Benutzung der Eisenbahnen zur Briefpostbeförderung und die Re- 
gelung der desfallsigen Verhältnisse auf den Grenzstrecken sind die, den Eisen- 
bahnverwaltungen gegenüber beiderseits bestehenden gesetzlichen und reglementa- 
rischen Bestimmungen, sowie die Festsetzungen der den Bau und den Betrieb der 
Eisenbahnen betreffenden Staatsverträge, und der zwischen den Eisenbahnverwal- 
tungen wegen Regelung des Betriebes auf den Grenzstrecken bestehenden, von den 
beiden Staatsregierungen genehmigten Verträge als maaßgebend zu erachten. 
Artikel 3. 
Jede der beiden Postverwaltungen trägt die Kosten für die Beförderung der 
Postsendungen bis zur gegenüberliegenden Grenzstation. 
Erachten beide Verwaltungen für zweckmäßig, mit einem und demselben 
Unternehmer über die Hin- und Zurückbeförderung der Postsendungen zwischen den 
Grenzstationen zu kontrahiren, so werden die Kosten des Transports gemein- 
schaftlich zu gleichen Theilen getragen. 
Die Felleisen, Briefbeutel, Kursuhren und sonstigen bei den Briefposten 
erforderlichen Kurs-Inventarien werden auf gemeinschaftliche Kosten angeschafft 
und unterhalten. 
Die Pferde und Wagen der Staatsposten sind sowohl auf dem Hin- als 
Rückwege von Erlegung der Wege-, Brücken-, Pflaster-, Fährgelder und sonstigen 
Kommunikationsabgaben befreit, soweit solche nicht an Gemeinden, Korporationen 
oder Private, nach den bestehenden Bestimmungen auch für die Staatsposten zu 
entrichten sind. 
Artikel 4. 
Der Begriff „Briefpostgegenstände“ umfaßt: 
a) die gewöhnlichen Briefe, 
b) die Drucksachen, 
c) die Waarenproben, 
d) die rekommandirten Sendungen, 
e) die Expreßsendungen,  
f)   die Briefe mit deklarirtem Werthe, 
g)   die Postanweisungen, 
h) die
	        
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