Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Waarenpro- 
ben. 
— 550 — 
b) bei der Erhebung in den Niederlanden fünf Cents. 
Die Sendungen müssen frankirt werden. 
Zur Versenduug als „Drucksache“ gegen die ermäßigte Taxe werden zuge- 
lassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten oder 
sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Aus- 
genommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks 
hergestellten Schriftstücke. 
Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif- 
oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Die- 
selben können auch aus offenen Karten bestehen. 
Außer der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, 
Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden. 
Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handelscirkularen ist außerdem die 
handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des 
Reisenden gestattet. 
Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf 
eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig. 
Den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Korrektur, 
die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das 
Manuskript beigelegt werden. Die bei Korrekturbogen erlaubten Zusätze können 
in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Korrekturbogen beigefügten 
Zetteln angebracht sein. 
Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden 
Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze 
oder Aenderungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke 
oder Zeichen, nicht angebracht sein. 
Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung 
gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, 
werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des 
Werths der etwa verwendeten Freimarken. 
Artikel 7. 
Für Waarenproben sollen hinsichtlich des Portosatzes die nämlichen Be- 
stimmungen maaßgebend sein, wie solche im vorhergehenden Artikel bezüglich der 
Drucksachen getroffen sind. 
Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen Waarenproben mit Druck- 
sachen zusammengepackt werden. 
Die Sendungen müssen frankirt werden. 
Zur Versendung gegen die ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waaren- 
proben und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und 
zur Beförderung mit der Briefpost überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter 
Band gelegt oder anderweit, z. B. in zugebundenen, aber nicht versiegelten 
Säckchen, dergestalt verpackt sein, daß der Inhalt als in Waarenproben be- 
stehend leicht erkannt werden kann.  
Ein
	        
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