— 635 —
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mit-
glied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungs-
periode aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder
Entschädigung beziehen.
VI. Zoll- und Handelswesen.
Artikel 33.
Der Bund bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaft-
licher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung
in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich
sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem
einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische
Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechen-
den Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb
der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Artikel 35.
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zoll-
wesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Ta-
backs, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen
Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der
in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinter-
ziehungen, sowie über die Maaßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Siche-
rung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres
der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Be-
streben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteue-
rung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35.)
bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb
seines Gebietes überlassen.
Bundes - Gesetzbl. 1870. 107 Das