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Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens
durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktiv-
behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes-
rathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe
zur Beschlußnahme vorgelegt.
Artikel 37.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen
giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Auf-
rechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Artikel 35. bezeichneten Abgaben,
letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen
Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland ge-
legenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die
Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er-
hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf-
tragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche
nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern
zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt-
einnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen
zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Baden hat an dem in die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von
Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des
vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden
Vierteljahres aufzustellenden Quartal - Extrakte und die nach dem Jahres- und
Bücher-