Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No. 10. 
  
  
(Nr. 461.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden 
wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. Vom 14. Januar 1870. 
und Seine Königliche Ho heit der Großherzog von Baden, von dem Wunsch 
geleitet, die gegenseitig zu gewährende  Rechtshilfe zwischen  dem Norddeutschen 
Bunde und dem Großherzogthum Baden durch Ueberein kunft zu regeln, habe 
zum Abschluß eines Vertrages hierüber zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preuße im Namen des Norddeutschen ,Bundes 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard König 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Justizrath Herrmann von 
Schelling, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister Hans Freiherrn von Türckheim, 
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt 
haben 
I. Von der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Artikel 1. 
Die Gerichte der beiden vertra genden Theile haben sich in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten gegenseitig Rechtshilf *! u leisten. 
Das ersuchte Gercht darf die Rechtshülfe  selbst dann nicht verweigern, 
wenn es die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält. 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 19. April 1870.
	        
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