Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  114.

Die  Gerichtskosten,  von  deren  Berichtigung  die  arme  Partei  einstweilen
befreit  ist,  können  von  dem  in  die  Prozeßkosten  verurtheilten  Gegner  nach  Maßgabe
  der  für  die  Beitreibung  rückständiger  Gerichtskosten  geltenden  Vorschriften
eingezogen  werden.

Die  Gerichtskosten,  von  deren  Berichtigung  der  Gegner  der  armen  Partei
einstweilen  befreit  ist,  sind  von  demselben  einzuziehen,  soweit  er  in  die  Prozeßkosten
  verurtheilt  oder  der  Rechtsstreit  ohne  Urtheil  über  die  Kosten  beendigt  ist.

§.  115.

Die  für  die  arme  Partei  bestellten  Gerichtsvollzieher  und  Rechtsanwälte
sind  berechtigt,  ihre  Gebühren  und  Auslagen  von  dem  in  die  Prozeßkosten  verurtheilten
  Gegner  beizutreiben.  

Eine  Einrede  aus  der  Person  der  armen  Partei  ist  nur  insoweit  zulässig,  als
die  Aufrechnung  von  Kosten  verlangt  wird,  welche  nach  der  in  demselben  Rechtsstreite
über  die  Kosten  erlassenen  Entscheidung  von  der  armen  Partei  zu  erstatten  sind.

§.  116.

Die  zum  Armenrechte  zugelassene  Partei  ist  zur  Nachzahlung  der  Beträge
von  deren  Berchtigung  sie  eintweilen  befreit  war,  verpflichtet,  sobald  sie  ohne
Beeinträchtgung  des  für  sie  und  ihre  Familie  nothwendigen  Unterhalts dazu  im
Stande  ist.

Dasselbe  gilt  in  Betreff  derjenigen  Beträge,  von  deren  Berichtigung  der  Gegner
einstweilen  befreit  war,  soweit  die  arme  Partei  in  die  Prozeßkosten  verurtheilt  ist.
§.  117.

Ueber  das  Gesuch  um  Bewilligung  des  Armenrechts,  über  die  Entziehung
desselben  und  über  die  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Beträge,  von  deren
Berichtigung  die  zum  Armenrechte  zugelassene  Partei  oder  der  Gegner  einstweilen
befreit  ist,  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden  werden.

  

§.  118

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Armenrecht  bewilligt  wird,  findet
kein  Rechtsmittel;  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Armenrecht  verweigert
oder  entzogen  oder  die  Nachzahlung  von  Kosten  angeordnet  wird,  findet  die  Beschwerde
  statt.

Dritter  Abschnitt.
Verfahren.
Erster  Titel.
Mündliche  Verhandlung.

§.  119.
Die  Verhandlung  der  Parteien  über  den  Rechtsstreit  vor  dem  erkennenden
Gerichte  ist  eine  mündliche.