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In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf
Antrag das Wort zu gestatten.
§. 129.
Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen
zu erklären.
Thatsachen, welche nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden
anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen
Erklärungen der Partei hervorgeht.
Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zulässig, welche
weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung
gewesen sind.
§. 130.
Der Vorsitzende hat durch Fragen darauf hinzuwirken, daß unklare An=
träge erläutert, ungenügende Angaben der geltend gemachten Thatsachen ergänzt
und die Beweismittel bezeichnet, überhaupt alle für die Feststellung des Sach=
verhältnisses erheblichen Eklärungen abgegeben werden.
Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, welche in
Ansehung der von Amtswegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten.
Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen
zu stellen.
§. 131.
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden
oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitgliede gestellte Frage von
einer bei der Verhandlung betheiligten Person als unzulässig beanstandet, so
entscheidet das Gericht.
§. 132.
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung
des Sachverhältnisses anordnen.
§. 133.
Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren Händen befind=
lichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume, Pläne,
Risse und sonstige Zeichnungen vorlege.
Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftstücke während
einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Gerichtsschreiberei verbleiben.
Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache abgefaßten
Urkunden eine durch einen beeidigten Dolmetscher angefertigte Uebersetzung bei=
gebracht werde.
§. 134.
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze be=
findlichen Akten vorlegen, soweit dieselben aus Schriftstücken bestehen, welche die
Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.