Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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niederzulegen ist. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die Urkunde nur 
benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. 
Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Orte und der 
Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß derselbe seine Rechte 
in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unter= 
blieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur 
Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt sei. 
§. 330. 
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe 
ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß er= 
scheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die 
Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen. 
§. 331. 
Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten 
Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme 
abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt 
die Erledigung durch das Prozeßgericht.  
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von 
Amtswegen zu bestimmen und den Parieien bekannt zu machen. 
§. 332. 
Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termine zur 
Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, 
als dies nach Lage der Sache geschehen kann. 
Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Be= 
weisaufnahme ist bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf 
welche das Urtheil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch 
nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr 
Verschulden außer Stande gewesen sei, in dem früheren Termine zu erscheinen, 
und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, daß durch ihr Nichterscheinen 
eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt sei. 
§. 333. 
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fortsetzung der= 
selben erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide 
Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu 
bestimmen. 
§. 334. 
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweis= 
aufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, daß 
sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen 
werden.
	        
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