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niederzulegen ist. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die Urkunde nur
benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Orte und der
Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß derselbe seine Rechte
in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unter=
blieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur
Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt sei.
§. 330.
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe
ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß er=
scheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die
Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen.
§. 331.
Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten
Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme
abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt
die Erledigung durch das Prozeßgericht.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von
Amtswegen zu bestimmen und den Parieien bekannt zu machen.
§. 332.
Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termine zur
Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken,
als dies nach Lage der Sache geschehen kann.
Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Be=
weisaufnahme ist bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf
welche das Urtheil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch
nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr
Verschulden außer Stande gewesen sei, in dem früheren Termine zu erscheinen,
und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, daß durch ihr Nichterscheinen
eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt sei.
§. 333.
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fortsetzung der=
selben erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide
Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu
bestimmen.
§. 334.
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweis=
aufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, daß
sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen
werden.