Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  335.

Erfolgt  die  Beweisaufnahnse  vor  dem  Prozeßgerichte,  so  ist  der  Termin,
in  welchem  die  Beweisaufnahme  stattfindet,  zugleich  zur  Fortsetzung  der  mündlichen
  Verhandlung  bestimmt.

In  dem  Beweisbeschlusse,  welcher  anordnet,  daß  die  Beweisaufnahme
vor  einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  erfolgen  solle,  kann  zugleich  der
Termin  zur  Fortsetzung  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Prczeßgerichte
bestimmt  werden.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  wird  nach  Beendigung  der  Beweisaufnahme
  dieser  Termin  von  Amtswegen  bestimmt  und  den  Parteien  bekannt
  gemacht.

Sechster  Titel.
Beweis  durch  Augenschein.

§.  336.

Die  Antretung  des  Beweises  durch  Augenschein  erfolgt  durch  die  Bezeichnung
  des  Gegenstandes  des  Augenscheins  und  durch  die  Angabe  der  zu  beweisenden
  Thatsachen.  

§.  337

Das  Prozeßgericht  kann  anordnen,  daß  bei  der  Einnahme  des  Augenscheins
ein  oder  mehrere  Sachverständige  zuzuziehen  seien.

Es  kann  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  einem  anderen  Gerichte
die  Einnahme  des  Augenscheins  übertragen,  auch  die  Ernennung  der  zuzuziehenden
Sachverständigen  überlassen.

Siebenter  Titel.
Zeugenbeweis.

§.  338.

Die  Antretung  des  Zeugenbeweises  erfolgt  durch  die  Benennung  der
Zeugen  und  die  Bezeichnung  der  Thatsachen,  über  welche  die  Vernehmung  der
Zeugen  stattfinden  soll.  

§. 339.

Die  Vernehmung  neuer  Zeugen,  welche  nach  Erlassung  eines  Beweisbeschlusses
  bezüglich  der  in  demselben  bezeichneten  streitigen  Thatsachen  benannt
werden,  ist  auf  Antrag  zurückzuweisen,  wenn  durch  die  Vernehmung  die  Erledigung
  des  Rechtsstreits  verzögert  werden  würde  und  das  Gericht  die  Ueberzeugung
  gewinnt,  daß  die  Partei  in  der  Absicht,  den  Prozeß  zu  verschleppen,
oder  aus  grober  Nachlässigkeit  die  Zeugen  nicht  früher  benannt  hat.

§.  340.

Die  Aufnahme  des  Zeugenbeweises  kann  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts
oder  einem  anderen  Gericht  übertragen  werden: