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§. 335.
Erfolgt die Beweisaufnahnse vor dem Prozeßgerichte, so ist der Termin,
in welchem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen
Verhandlung bestimmt.
In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß die Beweisaufnahme
vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prczeßgerichte
bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme
dieser Termin von Amtswegen bestimmt und den Parteien bekannt
gemacht.
Sechster Titel.
Beweis durch Augenschein.
§. 336.
Die Antretung des Beweises durch Augenschein erfolgt durch die Bezeichnung
des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden
Thatsachen.
§. 337
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Einnahme des Augenscheins
ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.
Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte
die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden
Sachverständigen überlassen.
Siebenter Titel.
Zeugenbeweis.
§. 338.
Die Antretung des Zeugenbeweises erfolgt durch die Benennung der
Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der
Zeugen stattfinden soll.
§. 339.
Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlassung eines Beweisbeschlusses
bezüglich der in demselben bezeichneten streitigen Thatsachen benannt
werden, ist auf Antrag zurückzuweisen, wenn durch die Vernehmung die Erledigung
des Rechtsstreits verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung
gewinnt, daß die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen,
oder aus grober Nachlässigkeit die Zeugen nicht früher benannt hat.
§. 340.
Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts
oder einem anderen Gericht übertragen werden: