Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Hand= 
lungen, welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter 
einer Partei vorgenommen sein sollen. 
Die im §. 348 Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht 
verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 
 §. 351. 
Der Zeuge, welcher das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Ver= 
nehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers 
oder in diesem Termine die Thatsachen, auf welche er die Weigerung gründet, 
anzugeben und glaubhaft zu machen. 
Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §. 348 Nr. 4, 5 die 
mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. 
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts= 
schreibers erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung be= 
stimmten Termine zu erscheinen. 
Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer 
solchen zum Protokolle hat der Gerichtsschreiber die Parteien zu benachrichtigen. 
§. 352. 
Ueber die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozeßgerichte nach 
Anhörung der Parteien entschieden. 
Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. 
Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 353. 
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle des Ge= 
richtsschreibers erklärt und ist er in dem Termine nicht erschienen, so hat auf 
Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. 
§. 354. 
Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so 
sind die Erklärungen des Zeugen wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokolle 
des Gerichtsschreibers abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in 
das Protokoll aufzunehmen. 
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte werden der Zeuge 
und die Parteien von Amtswegen geladen. 
Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklä= 
rungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. Nach dem 
Vortrage des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Be= 
gründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Thatsachen oder Beweismittel 
dürfen nicht geltend gemacht werden. 
§. 355. 
Wird das Zeugniß oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes 
oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, 
Reichs- Gesetzbl. 1877. 21 
    
	        
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