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§. 365.
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle
des Nichterscheinens oder der Zeugnißverweigerung die gesetzlichen Verfügungen
zu treffen, auch dieselben, soweit dieses überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledi=
gung des Auftrags wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen
vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung
eines Zeugen vorzunehmen.
§. 366.
Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Entschädigung
für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine Reise erforderlich macht, aul
Erstattung der Kosten Anspruch, welche durch die Reise und den Aufenthalt am
Orte der Vernehmung verursacht werden.
Achter Titel.
Beweis durch Sachverständige.
§. 367.
Auf den Beweis durch Sachverständige finden die Vorschriften über den
Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den nach=
folgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind.
§. 368.
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Bezeichnung der zu begut-
achtenden Punkte. §. 369.
Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung
ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Dasselbe kann sich auf die Er=
nennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. Es kann an Stelle der
zuerst ernannten Sachpverständigen andere ernennen.
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt,
so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände
es erfordern.
Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, welche
geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige,
so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch
die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
§. 370.
Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Derselbe hat in diesem Falle
die in dem vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse
auszuüben.