Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 150 — 
§. 365. 
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle 
des Nichterscheinens oder der Zeugnißverweigerung die gesetzlichen Verfügungen 
zu treffen, auch dieselben, soweit dieses überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledi= 
gung des Auftrags wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen 
vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung 
eines Zeugen vorzunehmen. 
§. 366. 
Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Entschädigung 
für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine Reise erforderlich macht, aul 
Erstattung der Kosten Anspruch, welche durch die Reise und den Aufenthalt am 
Orte der Vernehmung verursacht werden. 
Achter Titel. 
Beweis durch Sachverständige. 
§. 367. 
Auf den Beweis durch Sachverständige finden die Vorschriften über den 
Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den nach= 
folgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind. 
§. 368. 
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Bezeichnung der zu begut- 
achtenden Punkte. §. 369.  
Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung 
ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Dasselbe kann sich auf die Er= 
nennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. Es kann an Stelle der 
zuerst ernannten Sachpverständigen andere ernennen. 
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, 
so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände 
es erfordern. 
Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, welche 
geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. 
Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, 
so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch 
die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken. 
§. 370. 
Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter 
zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Derselbe hat in diesem Falle 
die in dem vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse 
auszuüben. 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.