Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 442. 
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in an= 
gemessener Weise auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen. 
§. 443. 
Der Eid beginnt mit den Worten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ 
und schließt mit den Worten: 
" So wahr mir Gott helfe." 
§. 444. 
Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eidesnorm 
enthaltenden Eidesformel geleistet. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung 
die rechte Hand erheben. 
Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so genügt die Vorlesung der 
Eidesnorm und die Verweisung auf die letztere in der Eidesformel. 
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie 
die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hahenpollern leisten den Eid mittels 
Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. 
§. 445. 
Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens und 
Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. 
Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hülfe eines 
Dolmetschers durch Zeichen. 
§. 446. 
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religions= 
gesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an 
Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser 
Religonsgesellchaft abgiebt. 
Zwölfter Titel. 
Sicherung des Beweises. 
§. 447. 
Die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen kann zur Sicherung des Beweises erfolgen, wenn zu besorgen 
ist, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. 
§. 448. 
Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor welchem der Rechtsstreit 
anhängig ist; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
Reichs. Gesetzbl. 1877. 23
	        
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