Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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richterlichen  Verfahrens,  die  Aufhebung  eines  Schiedsspruchs  oder  die  Erlassung
des  Vollstreckungsurtheils  zum  Gegenstande  haben,  ist  das  Amtsgericht  oder  das

Landgericht  zuständig,  welches  in  einem  schriftlichen  Schiedsvertrag  als  solches

bezeichnet  ist,  und,  in  Ermangelung  einer  derartigen  Bezeichnung,  das  Amtsgericht

  oder  das  Landgericht,  welches  für  die  gerichtliche  Geltendmachung  des
Anspruchs  zuständig  sein  würde.

Unter  mehreren  hiernach  zuständigen  Gerichten  ist  und  bleibt  dasjenige
zuständig,  an  welches  sich  zuerst  eine  Partei  oder  das  Schiedsgericht  (§.  865)
gewendet  hat.

§.  872.

Auf  Schiedsgerichte,  welche  in  gesetzlich  statthafter  Weise  durch  letztwillige
oder  andere  nicht  auf  Vereinbarung  beruhende  Verfügungen  angeordnet  werden,
finden  die  Bestimmungen  dieses  Buchs  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Januar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.



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