Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung erfolgenden Entscheidung der 
Strafkammer mitwirken.  
An dem Hauptverfahren vor der Strafkammer dürfen mehr als zwei von 
denjenigen Richtern, welche bei der Entscheidung über die Eröffnung des Haupt= 
verfahrens mitgewirkt haben, und namentlich der Richter, welcher Bericht über 
den Antrag der Staatsanwaltschaft erstattet hatte, nicht theilnehmen. 
§. 24. 
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung 
des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der 
Befangenheit abgelehnt werden. 
Wegen Besorgniß der Befangenheit  findet die Ablehnung statt, wenn ein 
Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines 
Richters zu rechtfertigen. 
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und 
dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen 
die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerchtspersonen namhaft 
zu machen. 
§. 25. 
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgniß der Befangenheit ist in 
der Hauptverhandlung erster Instanz nur bis zur Verlesung des Beschlusses 
über die Eröffnung des Hauptverfahrens, in der Hauptverhandlung über die 
Berufung und die Revision nur bis zum Beginne der Berichterstattung zulässig. 
§. 26. 
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört, 
anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel 
der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das 
Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. 
Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu 
äußern. 
§. 27. 
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem der Ab= 
gelehnte angehört; wenn dasselbe durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds 
beschlußunfähig wird, das zunächst obere Gericht. 
Wird ein Untersuchungsrichter oder ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet 
das Landgericht. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das 
Ablehnungsgesuch für begründet hält. 
§. 28. 
Gegen den Beschluß, durch welchen das Ablehnungsgesuch für begründet 
erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen das 
Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
	        
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