--- 258 —
Der Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richter an=
gebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, kann nicht für sich
allein, sondern nur mit dem Urtheil angefochten werden.
§. 29.
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur
solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub gestatten.
§. 30.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat
auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein
Richter aber von einem Verhältnisse Anzeige macht, welches seine Ablehnung
rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber ent=
stehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
§. 31.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen und Gerichts=
schreiber entsprechende Anwendung.
Die Entscheidung über eine Ausschließung oder Ablehnung von Schöffen
erfolgt durch den Amtsrichter. Ueber die Ausschließung oder Ablehnung eines
Gerichtsschreibers entscheidet das Gericht oder der Richter, welchem derselbe bei=
gegeben ist.
§. 32.
Die Bestimmungen des §. 22 finden auf Geschworene Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Gerichtliche Entscheidungen und deren Bekanntmachung.
§. 33.
Die Entscheidungen des Gerichts werden, wenn sie im Laufe einer Haupt=
verhandlung ergehen, nach Anhörung der Betheiligten, wenn sie außerhalb einer
Hauptverhandlung ergehen, nach erfolgter schriftlicher oder mündlicher Erklärung
der Staatsanwaltschaft erlassen.
§. 34. ·
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie diejenigen,
durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.
§. 35.
Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person
ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht. Auf Verlangen
ist ihr eine Abschrift zu ertheilen.
Die Bekanntmachung anderer Entscheidungen erfolgt durch Zustellung.
Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf
Verlangen vorzulesen.