Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die Akten, mit Ausnahme der 
Ueberführungsstücke, dem Vertheidiger in seine Wohnung verabfolgt werden. 
§. 148. 
Dem verhafteten Beschuldigten ist schriftlicher und mündlicher Verkehr 
mit dem Vertheidiger gestattet. 
So lange das Hauptverfahren nicht eröffnet ist, kann der Richter schrift- 
liche Mittheilungen zurückweisen, falls deren Einsicht ihm nicht gestattet wird. 
Bis zu demselben Zeitpunkte kann der Richter, sofern die Verhaftung 
nicht lediglich wegen Verdachts der Flucht gerechtfertigt ist, anordnen, daß den 
Unterredungen mit dem Vertheidiger eine Gerichtsperson beiwohne. 
§. 149. 
Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand 
derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 
Dasselbe gilt von dem Vater, Adoptivvater oder Vormund eines minder= 
jährigen Angeklagten. 
Ini dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem 
richterlichen Ermessen.  
§. 150. 
Dem zum Vertheidiger bestellten Rechtsanwalte sind für die geführte Ver= 
theidigung die Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung aus der Staats= 
kasse zu bezahlen. 
 Der Rückgriff an den in die Kosten verurtheilten Angeklagten bleibt vor= 
behalten. 
Zweites Buch. 
Verfahren in erster Instanz. 
Erster Abschnitt. 
Oeffentliche Klage. 
§. 151. 
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung 
einer Klage bedingt. §. 152 
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. 
Dieselbe ist, sweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, 
wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, 
sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
	        
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