Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 166. 
Die Beurkundung der von dem Amtsrichter vorzunehmenden Untersuchungs= 
handlungen und die Zuziehung eines Gerichtsschreibers erfolgt nach den für die 
Voruntersuchung geltenden Vorschriften. 
§. 167. 
Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhand= 
lungen kommen die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften zur Anwendung. 
Das Gleiche gilt hinsichtlich des Bechuldigten seines Vertheidigers und 
der von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher 
vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet. 
§. 168. 
Bieten die angestellten Ermittelungen genügenden Anlaß zur Erhebung 
der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft dieselbe entweder durch 
einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder durch Einreichung einer 
Anklageschrift bei dem Gerichte. 
Anderenfalls verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens 
und setzt hiervon den Beschuldigten in Kenntniß, wenn er als solcher vom 
Richter vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. 
§. 169 
Giebt die Staatsanwaltschaft einem bei ihr angebrachten Antrage auf Er= 
hebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschlusse 
der Emmittelungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller 
unter Angabe der Gründe zu bescheiden. 
§. 170. 
Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen Bescheid 
binnen zwei Wochen nach der Bekmanntmachung die Beschwerde an den vor= 
gesehten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid 
innen einem Monate nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung zu 
Der Antrag muß die Thatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen 
Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von einem Rechts= 
anwalt unterzeichnet sein. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zu= 
ständigen Gericht einzureichen. 
Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen das 
Reichsgericht, in anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig. 
§. 171. 
Auf Verlangen des Gerichts hat demselben die Staatsanwaltschaft die 
bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen. 
Das Gericht kann den Antrag unter Besimmung einer Frist dem Be= 
schuldigten zur Erklärung mittheilen.
	        
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