Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 184. 
Bei dem Reichsgerichte wird der Untersuchungsrichter für jede Strafsache 
aus der Zahl der Mitglieder durch den Präsidenten bestellt. 
Der Präsident kann auch jedes Miglied eines anderen deutschen Gerichts 
und jeden Amtsrichter zum Untersuchungsrichter, oder für einen Theil der Ge= 
schäfte des Untersuchungsrichters  zum Vertreter desselben bestellen. 
Der Untersuchungsrichter   und dessen Vertreter können um die Vornahme 
einzelner Untersuchungshandlungen  die Amtsrichter ersuchen. 
§. 185. 
Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der Zeugen und Sachverstän= 
digen sowie bei der Einnahme des Augenscheins hat der Untersuchungsrichter 
einen Gerichtsschreiber zuzuziehen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungs- 
richter eine von ihm zu beeidigende Person als Gerichtsschreiber zuziehen. 
§. 186. 
Ueber jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das= 
selbe ist von dem Untersuchungsrichter und dem zugezogenen Gerichtsschreiber zu 
unterschreiben. 
Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen 
der mitwirkenden oder betheiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die 
wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind.  
Das Protokoll ist den bei der Verhandlung betheiligten Personen, soweit 
es dieselben betrifft, behufs der Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen 
Durchlesung vorzulegen. Die erfolgte Genehmigung ist zu vermerken, und das 
Protokoll von den Betheiligten entweder zu unterschreiben, oder in demselben 
anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist. 
§. 187. 
Die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind ver= 
pflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des Untersuchungsrichters um Ausführung 
einzelner Maßregeln oder um Vornahme von Ermittelungen zu genügen. 
§. 188. 
Die Voruntersuchung ist nicht weiter auszudehnen, als erforderlich ist, um 
eine Entscheidung darüber zu begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen 
oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen sei. 
Auch sind Beweise, deren Verlust für die Hauptverhandlung zu besorgen 
steht, oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Vertheidigung des Angeschuldigten 
erforderlich erscheint, in der Voruntersuchung zu erheben. 
§. 189. 
Ergiebt sich im Laufe der Voruntersuchung Anlaß zur Ausdehnung der= 
selben auf eine in dem Antrage der Staatsanwaltschaft nicht bezeichnete Person 
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