Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§.  195.

Erachtet  der  Untersuchungsrichter  den  Zweck  der  Voruntersuchung  für  erreicht,
so  übersendet  er  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft  zur  Stellung  ihrer  Anträge.

Beantragt  die  Staatsanwaltschaft  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung,
so  hat  der  Untersuchungsrichter,  wenn  er  dem  Antrage  nicht  stattgeben  will,  die
Enscheidung  des  Gerichts  einzuholen.

Von  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  ist  der  Angeschuldigte  in  Kenntniß
zu  setzen.

Vierter  Abschnirt.
Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.

§.  196.

Hat  eine  Voruntersuchung  stattgefunden,  so  entscheidet  das  Gericht,  ob  das
Hauptverfahren  zu  eröffnen  oder  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  zu  setzen
oder  das  Verfahren  vorläufig  einzustellen  sei.

Die  Staatsanwaltschaft  legt  zu  disem  Zwecke  die  Akten  mit  ihrem  Antrage
dem  Gerichte  vor.  Der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  erfolgt
durch  Einreichung  einer  Anklageschrift.

§.  197.

Erhebt  die  Staatsanwaltschaft,  ohne  daß  eine  Voruntersuchung  stattgefunden,
die  Anklage,  so  ist  die  Anklageschrift  mit  den  Akten,  wenn  die  Sache  zur  Zuständigkeit
  des  Schöffengerichts  gehört,  bei  dem  Amtsrichter,  anderenfalls  bei
dem  Landgerichte  einzureichen.  §. 198.

Die  Anklageschrift  hat  die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte  That
unter  Hervorhebung  ihrer  gesetzlichen  Merkmale  und  des  anzuwendenden  Strafgesetzes
  zu  bezeichnen,  sowie  die  Beweismittel  und  das  Gericht,  vor  welchem  die
auptverhandlung  stattfinden  soll,  anzugeben.  

In  den  vor  dem  Reichsgerichte,  den  Schwurgerichten  oder  den  Landgerichten
  zu  verhandelnden  Strafsachen  sind  außerdem  die  wesentlichen  Ergebnisse
der  stattgehabten  Ermittelungen  in  die  Anklageschrift  aufzunehmen.

§.  199.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  hat  die  Anklageschrift  dem  Angeschuldigten
mitzutheilen  und  ihn  zugleich  aufzufordern,  sich  innerhalb  einer  zu  bestimmenden
Frist  zu  erklären,  ob  er  eine  Voruntersuchung  oder  die  Vornahme  einzelner  Beweiserhebungen
  vor  der  Hauptverhandlung  beantragen,  oder  Einwendungen
gegen  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  vorbringen  wolle.

  Hat  eine  Voruntersuchung  stattgefunden,  so  ist  die  Aufforderung  entsprechend
zu beschränken.
Ueber  die  Anträge  und  Einwendungen  beschließt  das  Gericht.  Eine  Anfechtung
  des  Beschlusses  findet  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §.  180
Abs.  1  und  §.  181  statt.