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oder That, so hat der Untersuchungsrichter in dringenden Fällen die in dieser
Beziehung erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen.
Die weitere Verfügung gebührt auch in solchen Fällen der Staats=
anwaltschaft.
§.190.
Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung zu vernehmen, auch wenn
er schon vor deren Eröffnung vernommen worden ist. Demselben ist hierbei
die Verfügung, durch welche die Voruntersuchung eröffnet worden, bekannt zu
machen.
Die Vernehmung erfolgt in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft und des
Vertheidigers. §. 191
Findet die Einnahme eines Augenscheins statt, so ist der Staatsanwaltschaft,
dem Angeschuldigten und dem Vertheidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung
zu gestatten.
Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden
soll, welcher voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert,
oder dessen Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird.
Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu be=
nachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt für die Sache geschehen kann.
Einen Anspruch auf Anwesenheit hat der nicht auf freiem Fuße befindliche
Angeschuldigte nur bei solchen Terminen, welche an der Gerichtsstelle des Orts
abgehalten werden, wo er sich in Haft befindet.
Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur An=
wesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
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Der Richter kann einen Angeschuldigten von der Anwesenheit bei der Ver=
handlung ausschließen, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in seiner Gegen=
wart die Wahrheit nicht sagen werde.
§. 193.
Findet die Einnahme eines Augenscheins unter Zuziehung von Sachver=
ständigen statt, so kann der Angeschuldigte beantragen, daß die von ihm für die
Hauptverhandlung in Vorschlag zu bringenden Sachverständigen zu dem Termine
geladen werden und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden
lassen.
Den von dem Angeschuldigten benannten Sachverständigen ist die Theil=
nahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit zu
gestatten, als dadurch die Thätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen
nicht behindert wird.
§. 194.
Die Staatsanwaltschaft kann stets, ohne daß jedoch das Verfahren dadurch
aufgehalten werden darf, von dem Stande der Voruntersuchung durch Einsicht
der Akten Kenntniß nehmen und die ihr geeignet scheinenden Anträge stellen.