Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Auf  die  vor  den  Schöffengerichten  zu  verhandelnden  Sachen  finden  die
Bestimmungen  dieses  Paragraphen  keine  Anwendung.

§.  200.

Zur  besseren  Aufklärung  der  Sache  kann  das  Gericht  eine  Ergänzung  der
Voruntersuchung  oder,  falls  eine  Voruntersuchung  nicht  stattgefunden  hat,  die
Eröffnung  einer  solchen  oder  einzelne  Beweiserhebungen  anordnen.  Die  Anordnung
  einzelner  Beweiserhebungen  steht  auch  dem  Amtsrichter  zu.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.

§.  201.
Das  Gericht  beschließt  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  wenn  nach
den  Ergebnissen  der  Voruntersuchung  oder,  falls  eine  solche  nicht  stattgefunden
hat,  nach  den  Ergebnissen  des  vorbereitenden  Verfahrens  der  Angeschuldigte  einer
strafbaren  Handlung  hinreichend  verdächtig  erscheint.

§.  202.

Beschließt  das  Gericht,  das  Hauptverfahren  nicht  zu  eröffnen,  so  muß  aus
dem  Beschlusse  hervorgehen,  ob  derselbe  auf  thatsächlichen  oder  auf  Rechtsgründen
  beruht.

Hat  eine  Voruntersuchung  stattgefunden,  so  ist  auszusprechen,  daß  der  Angeschuldigte
  außer  Verfolgung  zu  setzen  sei.

Der  Beschluß  ist  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen.

§. 203.
Vorläufige  Einstellung  des  Verfahrens  kann  beschlossen  werden,  wenn  dem

weiteren  Verfahren  Abwesenheit  des  Angeschuldigten  oder  der  Umstand  entgegensteht,
  daß  derselbe  nach  der  That  in  Geisteskrankheiten  verfallen  ist.

§.  204.

Das  Gericht  ist  bei  der  Beschlußfassung  an  die  Anträge  der  Staatsanwaltschaft
  nicht  gebunden.

§. 205.

In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  das  Hauptverfahren  eröffnet  wird,  ist
die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  That  unter  Hervorhebung  ihrer  gesetzlichen
Merkmale  und  des  anzuwendenden  Strafgesetzes,  sowie  das  Gericht  zu  bezeichnen,
vor  welchem  die  Hauptverhandlung  stattfinden  soll.

Das  Gericht  hat  zugleich  von  Amtswegen  über  die  Anordnung  oder  Fortdauer
  der  Untersuchungshaft  zu  beschließen.

§.  206.

Wenn  von  der  Staatsanwaltschaft  beantragt  ist,  den  Angeschuldigten
außer  Verfolgung  zu  setzen,  von  dem  Gerichte  aber  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  beschlossen  wird,  so  hat  die  Staatsanwaltschaft  eine  dem  Beschlusse
entsprechende  Anklageschrift  einzureichen.