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Auf die vor den Schöffengerichten zu verhandelnden Sachen finden die
Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.
§. 200.
Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht eine Ergänzung der
Voruntersuchung oder, falls eine Voruntersuchung nicht stattgefunden hat, die
Eröffnung einer solchen oder einzelne Beweiserhebungen anordnen. Die Anordnung
einzelner Beweiserhebungen steht auch dem Amtsrichter zu.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
§. 201.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach
den Ergebnissen der Voruntersuchung oder, falls eine solche nicht stattgefunden
hat, nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer
strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint.
§. 202.
Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus
dem Beschlusse hervorgehen, ob derselbe auf thatsächlichen oder auf Rechtsgründen
beruht.
Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist auszusprechen, daß der Angeschuldigte
außer Verfolgung zu setzen sei.
Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen.
§. 203.
Vorläufige Einstellung des Verfahrens kann beschlossen werden, wenn dem
weiteren Verfahren Abwesenheit des Angeschuldigten oder der Umstand entgegensteht,
daß derselbe nach der That in Geisteskrankheiten verfallen ist.
§. 204.
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft
nicht gebunden.
§. 205.
In dem Beschlusse, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird, ist
die dem Angeklagten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen
Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes, sowie das Gericht zu bezeichnen,
vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
Das Gericht hat zugleich von Amtswegen über die Anordnung oder Fortdauer
der Untersuchungshaft zu beschließen.
§. 206.
Wenn von der Staatsanwaltschaft beantragt ist, den Angeschuldigten
außer Verfolgung zu setzen, von dem Gerichte aber die Eröffnung des Hauptverfahrens
beschlossen wird, so hat die Staatsanwaltschaft eine dem Beschlusse
entsprechende Anklageschrift einzureichen.