Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  506.
In  den  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  in  erster  Instanz  gehörigen
Sachen  sind  die  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Kosten  der  Reichskasse  aufzuerlegen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1170.)  Einführungsgesetz  zur  Strafprozeßordnung.  Vom  I.  Februar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  

§.  1.
Die  Strafprozeßordnung  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  gleichzeitig
mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  in  Kraft.

§.  2.

Die  erforderlichen  Anordnungen,  um  die  Jahreslisten  der  Schöffen  und
der  Geschworenen  bis  zum  Tage  des  Inkrafttretens  der  Strafprozeßordnung
nach  den  Vorschriften  bes  Gerichtsverfassungsgesetzes  herzustellen,  insbesondere
die  Bezeichnung  der  Behörden,  welche  hierbei  die  den  Amtsrichtern  und  den
Landgerichten  zugewiesenen  Geschäfte  wahrzunehmen  haben,  erfolgen  durch  die
Landesjustizverwaltung.  Dieselbe  kann  den  Zeitraum,  für  welchen  die  in  dieser
Weise  hergestellten  Listen  Geltung  haben  sollen,  abweichend  von  dem  Gerichtsverfassungsgesetze,
  jedoch  nicht  über  das  zweite  Geschäftsjahr,  bestimmen.

§.  3.

Die  Strafprozeßordnung  findet  auf  alle  Strafsachen  Anwendung,  welche
vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören.

Insoweit  die  Gerichtsbarkeit  in  Strafsachen,  für  welche  besondere  Gerichte
zugelassen  sind,  durch  die  Landesgesetzgebung  den  ordentlichen  Gerichten  übertragen
  wird,  kann  diese  ein  abweichendes  Verfahren  gestatten.