Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

157 — 
§. 26. 
Rechtshandlungen, welche früher als sechs Monate vor der Eröffnung des 
Verfahrens erfolgt sind, können aus dem Grunde einer Kenntniß der Zahlungs= 
einstellung nicht angefochten werden. 
§. 27. 
Wechselzahlungen des Gemeinschuldners können auf Grund des §. 23 
Nr. 1 von dem Empfänger nicht zurückgefordert werden, wenn nach Wechsel= 
recht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruchs gegen andere Wechsel= 
verpflichtete zur Annahme der Zahlung verbunden war. 
Die gezahlte Wechselsumme muß von dem letzten Wechselregreßschuldner 
oder, falls derselbe den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von 
diesem erstattet werden, wenn dem letzten Wechselregreßschuldner oder dem 
Dritten zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, einer der im 
§. 23 Nr. 1 erwähnten Umstände bekannt war. 
§. 28. 
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzu= 
fechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt, oder daß dieselbe 
durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt 
worden ist. 
§. 29. 
Das Anfechtungsrecht wird von dem Verwalter ausgeübt. 
§. 30. 
Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Gemein= 
schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Konkursmasse 
zurückgewährt werden. 
Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur 
soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist. 
§. 31. 
Die Gegenleistung ist aus der Konkursmasse zu erstatten, soweit sie sich 
in derselben befindet, oder soweit die Masse um ihren Werth bereichert ist. 
Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Konkursforderung geltend gemacht 
werden. 
§. 32. 
Wenn der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Empfangene zurück= 
gewährt, so tritt seine Forderung wieder in Kraft. 
§. 33. 
Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung findet gegen den Er= 
ben statt.
	        
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