Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 358 — 
Gegen einen anderen Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegenüber die 
anfechtbare Handlung vorgenommen ist, findet die gegen den letzteren begründete 
Anfechtung statt: 
1. wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes bekannt war, daß der Gemein= 
schuldner die Rechtshandlung in der Absicht vorgenommen hatte, seine 
Gläubiger zu benachtheiligen; 
2. wenn er zu den im §. 24 Nr. 2 genannten Personen gehört und 
nicht beweist, daß er zur Zeit seines Erwerbes von den Umständen, 
welche die Anfechtung gegen den Rechtsvorgänger begründen, keine 
Kenntniß hatte. 
§. 34. 
Das Anfechtungsrecht verjährt in einem Jahre seit der Eröffnung des 
Verfahrens. 
Vierter Titel. 
Aussonderung. 
§. 35. 
Die Ansprüche auf Aussonderung eines dem Gemeinschuldner nicht ge= 
hörigen Gegenstandes aus der Konkursmasse auf Grund eines dinglichen oder 
persönlichen Rechts bestimmen sich nach den außerhalb des Konkursverfahrens 
geltenden Gesetzen. 
§. 36. 
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waaren, welche von einem 
anderen Orte an den Gemeinschuldner abgesendet und von dem Gemeinschuldner 
noch nicht vollständig bezahlt sind, zurückfordern, sofern nicht dieselben schon 
vor der Eröffnung des Verfahrens an dem Orte der Ablieferung angekommen 
und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für 
ihn gelangt sind. 
Die Bestimmungen des §. 15 finden Anwendung. 
§. 37. 
Die Ehefrau des Gemeinschuldners kann Gegenstände, welche sie während 
der Ehe erworben hat, nur in Anspruch nehmen, wenn sie beweist, daß dieselben 
nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind. 
§. 38. 
Sind Gegenstände, deren Aussonderung aus der Konkursmasse hätte be= 
ansprucht werden können, vor der Eröffnung des Verfahrens von dem Gemein= 
schuldner oder nach der Eröffnung des Verfahrens von dem Verwalter =ver 
äußert worden, so ist der Aussonderungsberechtigte befugt, die Abtretung des 
Rechts auf die Gegenleistung, soweit diese noch aussteht, zu verlangen. Er kann 
die Gegenleistung aus der Masse beanspruchen, soweit sie nach der Eröffnung 
des Verfahrens zu derselben eingezogen worden ist.
	        
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