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Reichs-Gesetzblatt.
No 19.
Iuhalt: Gesetz, betrefsend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1877/78. S. 425.
(Nr. 1185.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats des Deutschen Reichs für
das Etatsjahr 1877/78. Vom 28. April 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen
Reichs für das in 1877/78 wird
in Ausgabe
auf 540.536.915 Mark, nämlich
auf 412.713.516 Mark an fortdauernden, und
auf 127.823.399 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 540.536.915 Mark
festgestellt.
Die Vertheilung der unter Kapitel 20 der Einnahme in einer Summe
festgestellten Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten wird durch be=
sonderes Gesetz geregelt.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1877 bis 31. März 1878
wird auf 132.000 Mark festgestellt.
Reichs-Gesetzbl. 1877. 63
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1877.